Urteil: „Beliebtheit“ auf Buchungsportalen darf nicht käuflich sein

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Das Landgericht Berlin bestätigte in der vergangenen Woche im Hauptsacheverfahren die einstweilige Verfügung gegen das Buchungsportal Booking.com aus August 2011, die die Zentrale zur Bekämpfung unlauteren Wettbewerbs erwirkt hatte. Damit darf nun der europäische Marktführer unter den Buchungsportalen in Deutschland nicht länger eine Rubrik „Beliebtheit“ aufführen, wenn für Hotels die Möglichkeit besteht, sich eine bessere Platzierung zu erkaufen.

Booking.com darf Hotels nicht länger nach vermeintlicher „Beliebtheit“ auflisten

Auf dem Buchungsportal von Booking.com können die Suchergebnisse nach verschiedenen Kategorien sortiert und aufgelistet werden. Neben den klaren Begriffen wie „Preis“, „Lage“ oder „Bewertungsergebnis“ existierte auch die Einordnung nach „Beliebtheit“. Diese war standardmäßig auch die erste Sortierungskategorie bei einer einfachen Suche. Das „beliebteste“ Hotel vor Ort wurde auf den ersten Listenplatz ausgeworfen. Für den Nutzer wurde jedoch nicht transparent dargestellt, dass die obersten Rangplätze sich nicht etwa aufgrund der Gästebewertungen ergaben, sondern neben anderen Kriterien auch die Höhe der vom Hotel an Booking.com variabel gezahlten Provisionen einfloss.

Diese Handhabung wurde Booking.com bereits im August 2011 mit einer einstweiligen Verfügung untersagt. Aufgrund der Weigerung von Booking.com, der Verfügung in vollem Umfang Folge zu leisten, sah sich die Wettbewerbszentrale gezwungen, im April 2012 Klage zum Landgericht Berlin zu erheben (Az.: 16 O 148/12).

Das Gericht bestätigte nun die Ansicht der Wettbewerbszentrale, dass eine wettbewerbswidrige Täuschung des Verbrauchers vorliegt, soweit ein Hotel seine Platzierung in der Kategorie „Beliebtheit“ durch die Höhe der geleisteten Provision beeinflussen kann. Dies umso mehr, wenn dem Kunden ein solches Vorgehen nicht offenkundig gemacht wird. Daraufhin gab Booking.com eine entsprechende Abschlusserklärung ab. Hiernach verpflichtet sich das Portal, die Kategorie „Beliebtheit“ nicht mehr zu verwenden, soweit Hotels die Möglichkeit haben, ihre Platzierung durch die Zahlung höherer Provisionen zu beeinflussen. Zwischenzeitlich hat Booking.com in Deutschland die Rubrik „Beliebtheit“ durch „Booking.com empfiehlt“ ersetzt.

Markus Luthe, Hauptgeschäftsführer des Hotelverbandes Deutschland (IHA), begrüßt die Entscheidung des LG Berlin:

„Der interessengesteuerten Handhabung des Hotelrankings durch die Portale wurde in Deutschland ein erster Riegel vorgeschoben. Die Transparenz der Rankingkriterien ist aber noch deutlich ausbaufähig.“

ÜBER DIE HOTELVERBAND DEUTSCHLAND IHA – IHA-SERVICE GMBH
Der Hotelverband Deutschland (IHA) ist der Branchenverband der Hotellerie in Deutschland mit rund 1.400 Mitgliedern aus Reihen der Individual-, Ketten- und Kooperationshotellerie. Diese verfügen über rund 170.000 Hotelzimmer. Die IHA vertritt die Interessen der Hotellerie in Deutschland und Europa gegenüber Politik und Öffentlichkeit und bietet zahlreiche hotelleriespezifische Dienstleistungen an.

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