Wenn der Spaß aufhört: Welche Ansprüche gelten bei einem enttäuschenden Freizeitpark-Besuch?

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Paragraph-Zeichen für Urteile und Bestimmungen
Bildquelle: Parkerlebnis.de
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Manchmal verläuft der Freizeitpark-Besuch nicht so, wie man es sich vorgestellt hat. Was ist, wenn Fahrgeschäfte ausfallen oder persönliche Gegenstände verloren oder beschädigt werden? Der Berufsverband der Rechtsjournalisten e.V. klärt über die Rechtslage auf.

Schimmel im Hotel, Baustelle statt Poollandschaft, verspätete Flüge: Wenn eine Pauschalreise nicht hält, was sie verspricht, können Betroffene oft Preisminderung oder Schadenersatz einfordern. Ganz so einfach ist das bei einer Reise in den Freizeitpark nicht. Mängelhaftung ist hier vom Einzelfall und den Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) des Parkbetreibers abhängig.

Rechtslage: Kein Anspruch auf Preisminderung oder Kostenerstattung

Wenn ein Anbieter nicht die Qualität liefert, die dem Verbraucher zugesagt wurde, bestehen normalerweise zivilrechtliche Ansprüche auf Erstattung, Ersatz oder Reparatur. Das Bürgerliche Gesetzbuch (BGB) spricht hier von Pflicht oder Schuldverhältnis. Klar ist: Wenn der neue Mixer fehlerhaft ist oder das Urlaubsresort nicht den Bildern im Reisekatalog entspricht, können Betroffene eine Preisminderung oder gar Kostenerstattung vom Anbieter fordern (sogenannte Mängelhaftung).

Warum ist das bei einem Freizeitpark nicht so einfach? Es handelt sich hier weder um einen Kaufvertrag noch um eine Dienstleistung. Es liegt daher nicht unbedingt ein Schuldverhältnis im Sinne des BGB vor, weshalb etwaige Rechtsansprüche (z. B. Preisminderung oder Kostenerstattung) stark vom Einzelfall abhängen.

Allgemeine Geschäftsbedingungen des Freizeitparks prüfen

Rechtsansprüche können sich aber auch aus den Allgemeinen Geschäftsbedingungen bzw. der Parkordnung des Freizeitparks ergeben (siehe § 305 BGB). Hier sind unter anderem Schutzpflichten des Parkbetreibers und Verhaltensregeln der Parkbesucher festgehalten. Die AGB können ganz unterschiedliche Formulierungen enthalten, decken jedoch meist folgende Aspekte ab:

  • Verkehrssicherheitspflicht: Parkbetreiber behalten sich vor, Fahrgeschäfte zum Schutz der Besucher zu schließen. Bei starkem Wind oder Unwetter können manche Fahrgeschäfte nicht mehr gefahrlos betrieben werden. Auch Wartungsarbeiten oder andere organisatorische und betriebsbedingte Gründe können zur vorübergehenden Schließung einer Attraktion führen. Da dies der Sicherheit und dem Schutz der Parkbesucher dient, können Betroffene hier kaum mit einer Preisminderung oder Kostenerstattung des Eintrittspreises rechnen.
  • Haftung bei Verlust oder Beschädigung von Wertgegenständen: Grundsätzlich ist jeder Besucher selbst für mitgebrachte Gegenstände verantwortlich. Werden Kameras, Handys oder Schmuck bei Benutzung von Attraktionen beschädigt oder gehen verloren, so haftet der Parkbetreiber nicht.
  • Verhaltensregeln: Freizeitparkbetreiber behalten es sich vor, Besucher, die sich unangemessen verhalten, des Parks zu verweisen. Wer beispielsweise Fahrgeschäfte nicht zweckgemäß nutzt, verbotene Flächen betritt oder andere Besucher schädigt oder belästigt, kann schnell vor die Tür gesetzt werden. Wiederholtes Vordrängeln in der Warteschlange kann ein ebenso guter Grund für einen Rauswurf sein wie starker Alkoholkonsum. Eine Entschädigung für den Eintritt ist hier nicht zu erwarten.
  • Gesundheit: Allgemein muss jeder Parkbesucher selbst einschätzen, ob er gesundheitlich in der Lage ist, ein Fahrgeschäft gefahrlos zu nutzen. Beispielsweise wird bei Achterbahnen häufig darauf hingewiesen, dass die Fahrt für Personen mit Herzproblemen ein Risiko birgt. Anders verhält es sich bei sichtlichen Einschränkungen. Nicht selten gibt es Alters- und Größenbeschränkungen für Fahrgeschäfte. Mitarbeiter können Personen den Zutritt einer Attraktion untersagen, wenn diese Kriterien nicht erfüllt werden. Auch hier besteht im Regelfall kein Anspruch auf Preisminderung oder Erstattung.

Wurde der Freizeitparkaufenthalt über einen Reiseveranstalter in Form einer Pauschalreise gebucht, können auch die AGB des Veranstalters eine Rolle spielen. Ob und inwiefern der Veranstalter für mangelhafte Parkerlebnisse haftet, geht aus der Vereinbarung hervor, die Reiseveranstalter und Reisender bei der Buchung getroffen haben.

Mehr zum Thema Reisemängel ist auf Anwalt.org unter dem Stichwort Reiserecht nachzulesen.

Gestolpert, gestürzt, verletzt: Betreten auf eigene Gefahr

Wer genau in den AGB eines Freizeitparks nachliest, wird sicherlich auf die Bestimmungen zur Haftungsbeschränkung stoßen. Gerade im Schadensfall ist dies ein relevanter Aspekt. Der Freizeitpark übernimmt die Haftung aller Schäden, die durch eine schuldhafte Verletzung einer vertragswesentlichen Pflicht durch den Parkbetreiber oder eines Mitarbeiters verursacht oder die durch grobe Fahrlässigkeit oder Vorsatz herbeigeführt wurden.

Bei einfacher Fahrlässigkeit haftet der Park nur für den vertragstypischen und vorhersehbaren Schaden. Für Gegenstände, die Besucher auf das Freizeitparkgelände mitnehmen (Kamera, Handy, Kleidung etc.) haften die Parkbetreiber grundsätzlich nicht.

Wie verhält es sich bei Verletzungen? Auch hier kommt es auf den Einzelfall an. Jemand, der ein Fahrgeschäft nicht zweckgemäß und unter Einhaltung der Verhaltensregeln nutzt und dabei zu Schaden kommt, hat kaum Chancen auf Schadenersatz oder gar Schmerzensgeld. Gleiches gilt, wenn Parkbesucher eine Anlage betreten, deren Nutzung eine erkennbare Risikobereitschaft voraussetzt (z. B. Anlagen mit unebenen Wegen oder nassen Flächen, Kletteranlagen etc.). Rechtsansprüche haben Betroffene nur, wenn der Freizeitpark seiner Verkehrssicherungspflicht nicht nachgekommen ist, das heißt, wenn die Anlage sich nicht in einem sicheren Zustand befindet.

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