Urteil: Phantasialand haftet nicht für Verletzung bei Fahrt mit „River Quest“

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Phantasialand River Quest
Bildquelle: Thomas Frank, Parkerlebnis.de
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Das Landgericht Köln hat über die Forderung von Schmerzensgeld einer Phantasialand-Besucherin entschieden, die sich bei einer Fahrt mit der Rafting-Attraktion "River Quest" verletzt haben soll.

In Freizeitparks setzen sich Besucher besonderen Krafteinwirkungen von Fahrgeschäften aus. Kommt es dabei zu Verletzungen, stellt sich die Frage, ob der Betreiber alle erforderlichen Sicherheitsvorkehrungen getroffen hat. Einen solchen Fall hat nun auch das Landgericht Köln entschieden.

Die Klägerin besuchte den Freizeitpark der Beklagten im September 2017 im Rahmen eines Betriebsausflugs. Mit ihren Kolleginnen bestieg sie dabei „River Quest“ – eine Wasserbahn, die über einzelne runde Boote verfügt, die mit einem luftgefüllten Gummiring umgeben sind. Anschnallmöglichkeiten gibt es in den Booten nicht; lediglich Griffe, an denen sich die Fahrgäste festhalten können. Auf ihrer Strecke fahren die Boote unter anderem zwei Steilhänge hinunter.

Während der Fahrt der Klägerin kam es zu einem Zwischenfall, bei dem sich die Klägerin nach ihrer Behauptung eine Rippenserienfraktur sowie diverse Prellungen zugezogen haben soll. Obwohl sie sich im Rahmen ihrer Möglichkeiten an den vorhandenen Griffen festgehalten habe, sei die Gondel beim Herabstürzen auf das Wasser derart außer Kontrolle geraten, dass ein Festhalten für die Fahrgäste nicht mehr möglich gewesen sei und diese „durcheinander geschmissen“ wurden. Es handele sich dabei um eine selten vorkommende Fahrtkonstellation, bei der es zu einer besonders starken und unkontrollierbaren Krafteinwirkung komme, die durch Festhalten nicht aufgefangen werden könne. Dies sei auch bei Fahrten von anderen Parkgästen der Fall gewesen, wie entsprechende Einträge auf einem Internetportal zeigen würden. Sie sei zwei Monate arbeitsunfähig gewesen und leide bis heute unter den Folgen der Fahrt. Sie forderte vom Phantasialand ein Schmerzensgeld von mindestens 9.000 Euro. Der Freizeitpark wiederum vertrat die Auffassung, dass Fahrgästen, die sich ordnungsgemäß mit beiden Händen festhalten würden, nichts passieren könne.

Die Richterin vermochte letztlich keine Verletzung von Sicherungspflichten des Phantasialand festzustellen. Der Freizeitpark müsse nicht für alle denkbaren, entfernt liegenden Möglichkeiten eines Schadenseintritts Vorsorge treffen, sondern nur solche Vorkehrungen, die nach den jeweiligen Umständen zur Beseitigung der Gefahr erforderlich sind. Das Sicherheitskonzept der Wasserbahn sei nach den Vorgaben des TÜV erstellt und von diesem – auch am Unfalltag – abgenommen worden. Anschnallgurte dürften wegen der Gefahr des Ertrinkens gar nicht vorhanden sein.

Darüber hinaus seien die schnellen Richtungswechsel und die rasante Fahrweise der Bahn gerade der besondere Reiz des Fahrgeschäfts. Hierauf sowie auf die notwendigen körperlichen Voraussetzungen und die Erforderlichkeit des Festhaltens habe das Phantasialand auch mit Schildern ausreichend hingewiesen. Dass es sich bei der von der Klägerin behaupteten unkontrollierbaren, außergewöhnlichen Krafteinwirkung um einen Fall handelt, der häufiger vorkommt, ergebe sich weder aus dem Internetportal noch aus dem Vortrag der Klägerin, der lediglich eine Annahme sei. Zudem sei nicht ersichtlich, dass dem Phantasialand derartige Fälle bereits bekannt gewesen seien, die es dazu hätten veranlassen müssen, die Attraktion zu überprüfen oder Teilstrecken zu entschärfen.

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