TÜV Rheinland: „Bei Fahrgeschäften auf der Kirmes Benutzungsregeln beachten“

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TÜV Rheinland - Achterbahn-Prüfung
Bildquelle: TÜV Rheinland
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Der TÜV Rheinland informiert über Sicherheitsbestimmungen bei Fahrgeschäften auf der Kirmes. Besucher sollten stets die Benutzungsregeln beachten. Umfassende Prüfungen sorgen für technische Sicherheit, Unfälle seien oft Folge menschlichen Versagens.

Action, Spaß und Nervenkitzel – darauf freuen sich die Kirmesbesucher, wenn sie auf Karussell, Achterbahn oder andere Fahrgeschäfte steigen. Dabei darf die Sicherheit nicht zu kurz kommen. „Einerseits muss die Technik sicher funktionieren. Dafür gibt es regelmäßige Prüfungen. Andererseits muss das Personal gut geschult sein und sollten die Fahrgäste alle Sicherheitsregeln genau befolgen. Das heißt: Auf Hinweisschilder achten und unbedingt ernst nehmen“, rät Achim Hüsch, Fachmann von TÜV Rheinland.

Der TÜV Rheinland prüft seit über 40 Jahren in ganz Deutschland Karussells, Fahrgeschäfte und andere „Fliegende Bauten“. Jährlich sind es rund 1.200 solcher temporärer Bauten, davon rund 750 Fahrgeschäfte und 450 Bühnen, Tribünen oder Großzelte. Diese Anlagen und ganz speziell Fahrgeschäfte unterliegen in Deutschland einer gesetzlichen Prüfpflicht, da sie für den sicheren Betrieb besondere statische und konstruktive Anforderungen erfüllen müssen. Mehr als 20 hoch qualifizierte Sachverständige kontrollieren bei TÜV Rheinland Sicherheit, Standfestigkeit, Statik sowie die Übereinstimmung mit den geltenden Vorschriften.

Um die Sicherheit von Karussell, Achterbahn, Raupe oder Riesenrad zu gewährleisten, legen die Landesbauordnungen fest: Fahrgeschäfte, die auf Jahrmärkten zum Einsatz kommen, müssen auf Basis von umfangreichen Erstprüfungen unabhängiger Prüforganisationen wie TÜV Rheinland von einer Genehmigungsstelle zugelassen werden. Anschließend folgen bei den Aufbauten regelmäßig Kontrollen im Betrieb. „Schausteller müssen oftmals bereits bei der Bewerbung um einen Kirmesstellplatz eine gültige Ausführungsgenehmigung vorlegen. Nach dem jeweiligen Aufbau wird dann durch das Bauaufsichtsamt in der Regel eine so genannte Gebrauchsabnahme veranlasst“, erklärt Hüsch. Er überprüft mit seinem Team „Fliegende Bauten“ , zu denen neben Fahrgeschäften beispielsweise auch Tribünen, Festzelte oder Konzertbühnen zählen.

Schilder weisen auf Größen- und Altersbeschränkungen hin

Aus der Sicht des Fachmanns sind die Fahrgeschäfte in Deutschland auf einem sehr hohen Sicherheitsniveau. Kommt es zu Zwischenfällen, sind oft menschliches Versagen und Bedienfehler die Ursache. Häufig befinden sich deshalb Hinweisschilder mit Verhaltensregeln, Größen- und Altersbeschränkungen an den Kassen und zusätzlich noch im Eingangsbereich. Zudem gilt: „Nie alkoholisiert fahren, keine sperrigen oder losen Gegenstände mit in die Fahrgeschäfte nehmen, Sicherheitsbügel fest schließen und keine Faxen machen“, empfiehlt Achim Hüsch. Lose Gegenstände wie zum Beispiel Regenschirme können auf Nachfrage meist an der Kasse deponiert werden. Rutscht einem Kirmesgast dann doch einmal ein wertvoller Gegenstand aus der Tasche, sollte er nach Fahrtende das Personal informieren.

Kinder innen sitzen lassen

Kinder sollten nicht unbeaufsichtigt Karussell fahren, bei schnellen Rundfahrgeschäften auf den inneren Sitzen Platz nehmen und von einem Erwachsenen begleitet werden. Jeder Fahrgast muss eigenverantwortlich handeln und eine realistische Selbsteinschätzung vornehmen, bevor er ein Fahrgeschäft betritt. Schließlich kann auch das Personal nicht erkennen, ob jemand unter Höhenangst, einem sensiblen Magen, Rückenprobleme oder Herz-Kreislauf-Erkrankung leidet. Auch Schwangere sollten auf den Fahrspaß generell verzichten.

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