Urteil: Schadensersatz-Zahlung bei Verlust von Wertchips in Freizeitparks unwirksam

Anzeige
Paragraph-Zeichen für Urteile und Bestimmungen
Anzeige

Eine Schadensersatzregelung bei Verlust von Bezahlchips in Freizeitparks ist unwirksam – zu diesem Entschluss kam das Brandenburgische Oberlandesgericht. In einem Fall war eine Zahlung von 150 Euro verlangt, wenn der Bezahlchip verloren wurde.

Innerhalb mancher Freizeitparks wird für Speisen, Getränke und andere Dinge nicht wie üblich bar bezahlt, sondern per Bezahl- oder Kreditchip. Diese funktionieren ähnlich wie Kreditkarten: Alles, was man sich gönnt, wird bargeldlos auf den Chip gebucht. Beim Verlassen des Parks wird dann abgerechnet. In dem Fall, den das Oberlandesgericht Brandenburg bearbeitet hat, galt eine Schadensersatzregelung beim Verlust dieses Bezahlchips. Demnach sollte, wenn der Chip verloren wurde, die theoretisch maximale Kreditsumme von 150 Euro (Erwachsene) oder 35 Euro (Kinder) bezahlt werden.

Wie das Gericht erklärt, sei eine solche Schadensersatzregelung, wie sie in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Freizeitparks verankert war, unwirksam. Ein Verbraucherschutzverein hatte geklagt. Ein Grund, weshalb die Betreiberin des Freizeitparks auf Unterlassung der Klausel verklagt wurde, ist der Folgende:

Aufgrund der Preise im Park können Parkbesucher – zumindest nicht ohne weiteres – den Kreditrahmen vollkommen ausnutzen. Der im Fall eines Schadensersatz zu begleichende Betrag läge daher höher als der zu erwartende Schaden. Darüber hinaus müsse er Besucher des Freizeitparks die Möglichkeit haben, ein Nichtverschulden des Verlusts nachweisen zu können – also anders, als bisher bei der strittigen Regelung der Fall.

Im Moment ist das Urteil noch nicht rechtskräftig, die Revision zum Bundesgerichtshof wurde zugelassen. Sollte das Urteil für Freizeitparks rechtskräftig werden, müssen Freizeitpark-Besitzer mit Wertchip-Regelung ihre AGB überdenken.

Quelle: Die Welt

Für den nächsten Ausflug: Günstige Ticket-Angebote sichern!

Weiterlesen:

Schreibe einen Kommentar

Deine E-Mail-Adresse wird nicht veröffentlicht. Erforderliche Felder sind mit * markiert.