Spanischer Freizeitpark verbietet Mitbringen von Essen und Trinken – Verbraucherschutz schlägt Alarm

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Isla Magica Essen Trinken Gastronomie
Bildquelle: Isla Mágica
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Ein spanischer Freizeitpark verweigert Gästen, die eigene Verpflegung mitbringen möchten, den Zugang. Die spanische Verbraucherorganisation FACUA schlägt Alarm und hat eine Beschwerde eingereicht.

Der im Südwesten Spaniens in Sevilla gelegene Freizeitpark Isla Mágica ist ins Auge der spanischen Verbraucherorganisation FACUA geraten, weil er das Mitbringen von eigenen Speisen und Getränken verbietet. Die FACUA sieht darin ein rechtswidriges Verhalten, da ein solches Verbot nach Recht der Region Andalusien nur von Betrieben mit hauptsächlich gastronomischer Aktivität angewendet werden dürfe, Isla Mágica jedoch als Freizeiteinrichtung einzustufen sei.

Die FACUA habe deshalb eine Beschwerde bei der Verbraucherschutzbehörde der Stadt Sevilla eingereicht und diese aufgefordert, ein Disziplinarverfahren gegen Isla Mágica einzuleiten, da die Verbraucherrechte verletzt worden seien.

Verpflegung soll außerhalb in Schließfächern deponiert werden

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Eine Stellungnahme der Verbraucherorganisation wurden bereits am 9. August 2022 veröffentlicht. Der spanische Freizeitpark hat darauf bislang nicht reagiert und erklärt in seinen offiziellen Zugangsbestimmungen weiterhin, dass „Personen, die Speisen oder Getränke zum Verzehr mit sich führen […] der Zugang zum Park nicht gestattet“ werde.

In einer Übersicht häufig gestellter Fragen gibt Isla Mágica an, dass mitgebrachte Verpflegung in Schließfächern außerhalb des Parks deponiert werden könne, für deren Nutzung eine Gebühr entrichtet werden muss. Einzig Wasserflaschen dürften Gäste mit in den Freizeitpark nehmen.

Strafe über 30.000 Euro droht

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Die FACUA ist der Ansicht, dass Isla Mágica im Sinne des Gesetzes der Region Andalusien ein Erholungspark sei, „in dem Freizeitaktivitäten stattfinden, wie die Ausübung von Freizeitspielen, die Nutzung von Freizeitattraktionen oder die Ausübung von Wasserfreizeitaktivitäten und – in jedem Fall – das gemeinsame Angebot von Bewirtungsaktivitäten für die Anwesenden.“ Der Freizeitpark dürfe den Zugang zu seinen Einrichtungen mit außerhalb gekauften Speisen und Getränken nicht verbieten, da die Haupttätigkeit das Erleben der Attraktionen sei.

Das Verbot von mitgebrachtem Essen und Getränken würde daher einen schweren Verstoß darstellen. Das Gesetz sehe Geldstrafen von über 30.000 Euro bei der „Verwendung von Zulassungsbedingungen in diskriminierender, willkürlicher Weise oder unter Verletzung der Vorschriften […] durch die Eigentümer oder Angestellten von Einrichtungen für öffentliche Shows oder Freizeitaktivitäten“ vor.

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